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    Zoll

    Zoll stellt verbotene Softair-Waffen bei Umzug von der Schweiz nach Sachsen sicher

    Blaulicht Nachrichten RedaktionBy Blaulicht Nachrichten Redaktion16. März 2026Keine Kommentare2 Mins Read
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    Symbolbild zum Thema HZA-SI: Umzug mit Softair-Waffen- Zoll stellt verbotene Softair-Waffen in Umzugsgut sicher
    Zollbeamte sicherten verbotene Softair-Waffen bei einem Umzug am Grenzübergang Bietingen. | Symbolbild – Picsum / Picsum
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    Am Grenzübergang Bietingen hat das Hauptzollamt Singen bei einem Umzug aus der Schweiz nach Sachsen mehrere verbotene Softair-Waffen sichergestellt. Das Ehepaar aus dem Kanton Bern wollte Ende Februar zwölf Softair-Waffen nach Deutschland bringen. Bei der Überprüfung stellte der Zoll fest, dass fünf der Waffen nicht den in Deutschland geltenden Vorschriften entsprechen und daher nicht eingeführt werden dürfen.

    Verstoß gegen Kennzeichnungspflicht und mögliche Vollautomatik

    Die Beamten bemerkten, dass drei der Softair-Waffen nicht mit dem vorgeschriebenen „F im Fünfeck“ gekennzeichnet waren, obwohl die Geschossenergie der Waffen die zulässige Grenze von 0,5 Joule überschritt. Dieses Kennzeichen ist in Deutschland gesetzlich vorgeschrieben für Softair-Waffen mit einer Geschossenergie zwischen 0,5 und 7,5 Joule, um eine erlaubnisfreie Einfuhr zu ermöglichen. Zudem konnte bei allen fünf beanstandeten Waffen eine vollautomatische Bedienbarkeit nicht ausgeschlossen werden, was in Deutschland grundsätzlich verboten ist.

    Verstöße gegen Transportvorschriften

    Darüber hinaus wurden die Softair-Waffen entgegen den Beförderungsvorschriften offen zugänglich transportiert und waren mit Plastik- und Stahlkugeln geladen. Nach den deutschen Vorschriften müssen Softair-Waffen während des Transports ungeladen und in einem verschlossenen Behältnis vor dem Zugriff Dritter geschützt sein. Diese Verstöße führten zur Sicherstellung der Waffen und zur Einleitung eines Strafverfahrens gegen den 62-jährigen Besitzer.

    Rechtliche Einordnung von Softair-Waffen in Deutschland

    Softair-Waffen sind Imitationen echter Schusswaffen, mit denen Plastikkugeln mittels Federkraft oder Luft- beziehungsweise Gasdruck verschossen werden. In Deutschland gelten verschiedene Regelungen, je nach Bewegungsenergie der abgefeuerten Geschosse. Softair-Waffen mit weniger als 0,5 Joule werden als Spielzeug eingestuft und unterliegen weniger strengen Vorschriften. Waffen mit einer Geschossenergie zwischen 0,5 und 7,5 Joule müssen das „F im Fünfeck“-Kennzeichen tragen, um erlaubnisfrei eingeführt werden zu dürfen, während Waffen mit mehr als 7,5 Joule erlaubnispflichtig sind. Vollautomatisch betriebene Softair-Waffen sind generell verboten.

    Weiteres Verfahren

    Das Hauptzollamt Singen hat den Fall an die Staatsanwaltschaft Konstanz weitergeleitet. Gegen den Besitzer wurde ein Strafverfahren eingeleitet. Die sichergestellten Waffen verbleiben bis zur Klärung des Sachverhalts in amtlicher Verwahrung.

    Hinweise für den Umgang mit Softair-Waffen

    Personen, die Softair-Waffen besitzen oder transportieren möchten, sollten sich über die geltenden gesetzlichen Bestimmungen informieren. Insbesondere ist auf die korrekte Kennzeichnung, die zulässige Geschossenergie und die Einhaltung der Transportvorschriften zu achten, um strafrechtliche Konsequenzen zu vermeiden.

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